Landtagswahl am 08.03.2026

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Allgemeine Informationen über die Landtagswahl

Wahltag

Die Wahlperiode des am 14. März 2021 gewählten 17. Landtags von Baden-Württemberg endet regulär am 30. April 2026.
Die Landesregierung hat am 8. April 2025 gemäß § 19 des Landtagswahlgesetzes den 8. März 2026 als Wahltag für die Wahl zum 18. Landtag von Baden-Württemberg festgelegt.
Die Bekanntmachung erfolgte im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg vom 11. April 2025.

Am Wahlsonntag sind die Wahllokale von 8:00 bis 18:00 Uhr geöffnet.

Informationen der Landeszentrale für politische Bildung

Wahlrecht

Die Bürgerinnen und Bürger Baden-Württembergs wählen ihre Landtagsabgeordneten alle fünf Jahre.
Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne von Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die

  • am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben,
  • seit mindestens drei Monaten ihren Hauptwohnsitz in Baden-Württemberg haben oder sich gewöhnlich dort aufhalten,
  • und im Wählerverzeichnis ihrer Heimatgemeinde eingetragen sind.

Die Senkung des Wahlalters auf 16 Jahre wurde mit der Reform des Landtagswahlgesetzes im April 2022 beschlossen.

Wahlverfahren

Mit der Reform des Landtagswahlrechts wurden sowohl die Landesverfassung als auch das Landtagswahlgesetz umfassend geändert.
Künftig verfügen die Wählerinnen und Wähler – ähnlich wie bei der Bundestagswahl – über zwei Stimmen:

  1. Erststimme: für das Direktmandat im Wahlkreis (Kreiswahlvorschlag)
  2. Zweitstimme: für die Landesliste einer Partei

Der Landtag besteht aus mindestens 120 Abgeordneten. Davon werden 70 Abgeordnete direkt in den Wahlkreisen gewählt; die übrigen Sitze werden nach den Landeslisten der Parteien vergeben.

Im Wahlkreis ist gewählt, wer die meisten Erststimmen auf sich vereint (Direktmandat).
Für die Verteilung der über die Landeslisten vergebenen Sitze werden die gültigen Zweitstimmen landesweit zusammengezählt.

An der Sitzverteilung nehmen nur jene Parteien teil, die mindestens fünf Prozent der landesweit abgegebenen gültigen Zweitstimmen erreichen.

Beantragung der Briefwahlunterlagen

Wichtige Hinweise für die Briefwahl bei der Landtagswahl am 08.03.2026

Die Wahlbenachrichtigungen werden voraussichtlich ab dem 26. Januar 2026 in Schwieberdingen versendet.

Mit den Angaben auf der Wahlbenachrichtigung können Sie Ihren Briefwahlantrag bequem online oder per Post stellen.
Sollte Ihnen die Benachrichtigung nicht vorliegen, können Sie den Antrag auch per E-Mail an einwohnermeldeamt@schwieberdingen.de

Sollten Sie mit Ihrer Wahlbenachrichtigungskarte Briefwahlunterlagen anfordern, achten Sie bitte darauf, die Wahlbenachrichtigungskarte nicht in einen Briefkasten der Deutschen Post AG oder eines anderen Postdienstleisters zu werfen, sondern ausschließlich in den Briefkasten des Rathauses Schwieberdingen. 

Beachten Sie bitte auch, dass Briefwähler selbst dafür verantwortlich sind, dass die Briefwahlunterlagen rechtzeitig beim Bürgermeisteramt Schwieberdingen bis zum Wahltag, 08.03.2026 18:00 Uhr eingehen. Bitte geben Sie diese keinesfalls erst am Wahlsonntag in den Wahllokalen ab, sondern werfen Sie die Briefwahlunterlagen zuvor direkt in den Briefkasten des Rathauses ein. Verspätet eingegangene Wahlbriefe dürfen bei der Stimmauszählung nicht berücksichtigt werden.

Beantragung von Briefwahlunterlagen

Direkt zur Online-Beantragung der Briefwahlunterlagen

Die Internetwahlscheinbeantragung endet am Dienstag, 03.03.2026 12:00 Uhr. Beachten Sie, dass auch bei der Briefwahl Ihre Unterlagen bis spätestens Sonntag, 08.03 2026, 18:00 Uhr beim Rathaus eingegangen sein müssen. Verspätet eingegangene Briefwahlunterlagen können nicht berücksichtigt werden.

Wahllokale

Urnenwahllokale

Wahlbezirk Abgrenzung des Wahlbezirks Lage des Wahlraums (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort, Zimmer-Nr.)
II (102) Schwieberdingen-Nord KiTa Pusteblume, Peter-von-Koblenz-Straße 1, 71701 Schwieberdingen
- Rollstuhlgerecht -
 
III (103) Schwieberdingen-Ost Evangelisches Gemeindehaus, Gartenstraße 8,
71701 Schwieberdingen
- Rollstuhlgerecht -
 
IV (104)
Repräsentativ
Schwieberdingen-Südwest Hermann-Butzer-Schule, Herrenwiesenweg 31, 71701 Schwieberdingen
- Rollstuhlgerecht -
 
V (105) Schwieberdingen-Mitte Bibliothek im Bürgerhaus, Bahnhofstraße 14,
71701 Schwieberdingen
- Rollstuhlgerecht -
 
VI (106) Schwieberdingen-Südost KiTa Wirbelwind, Stettiner Straße 9,
71701 Schwieberdingen
- Rollstuhlgerecht -
 
VII (107) Schwieberdingen-Süd KiTa Sonnenschein, Hülbeweg 4,
71701 Schwieberdingen
- Rollstuhlgerecht -
 
IX (109) Schwieberdingen-Hardthof Gemeinschaftshaus Hardthof, Schulweg 5
71706 Hardt- und Schönbühlhof
- Rollstuhlgerecht –
 

Briefwahllokale

Wahlbezirk Abgrenzung des Wahlbezirks Lage des Wahlraums (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort, Zimmer-Nr.)
900-01 Briefwahlbezirk 1
 
Mehrzweckraum Rathaus, Schloßhof 1
71701 Schwieberdingen
900-02 Briefwahlbezirk 2
 
Bruckmühle, Vaihinger Straße 23
71701 Schwieberdingen
900-03 Briefwahlbezirk 3 Bürgerhaus, Bahnhofstraße 14,
71701 Schwieberdingen

Rollstuhlgerechte Wahlräume

Wir weisen darauf hin, dass alle Wahllokale für die Landtagswahl am 08.03.2026 rollstuhlgerecht zugänglich sind. Die Räumlichkeiten sind entweder ebenerdig oder über wenige Stufen - und dann über Rampen für Rollstuhlfahrer - zu erreichen.

Informationen zur Plakatierung und Wahlwerbung

a) Plakatierungsrichtlinien:

Das Aufstellen von Wahlplakaten im öffentlichen Verkehrsraum ist eine erlaubnispflichtige Sondernutzung. Plakate dürfen frühestens 6 Wochen vor dem Wahltermin aufgehängt werden und sind spätestens 3 Werktage nach Genehmigungsende zu entfernen. Frühester Zeitpunkt für eine Plakatierung bei der kommenden Landtagswahl ist Samstag, 24.01.2026.

Ausgenommen hiervon sind Plakatierungen zu politischen Veranstaltungen, die maximal sechs Wochen vor dem jeweiligen Termin genehmigt werden. Die Plakatierung ist gebührenfrei.

Die Plakatierungsrichtlinien finden Sie in der Anlage, Abschnitt II. Bitte beachten Sie unbedingt die Vorgaben, da bei der letzten Wahl Plakate im Umkreis von Wahllokalen angebracht wurden, die in der Folge entfernt werden mussten. Wahlwerbung darf im Radius von 20 Metern um die Wahllokale nicht angebracht werden.

Zudem werden an elf Standorten Wahlplakattafeln aufgestellt. Jede Partei darf ein Plakat, maximale Größe DIN A1, anbringen. Ein Überkleben anderer Plakate ist nicht erlaubt. Ein Anspruch auf einen Platz besteht nicht. Änderungen sind aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen jederzeit möglich.

b) Großflächenplakate:

Für die Aufstellung von Großflächenplakaten genügt ein formloser Antrag. Diesen senden Sie bitte bis spätestens 09.01.2026 postalisch oder per E-Mail das Ordnungsamt Schwieberdingen. Pro Partei ist nur ein Großflächenplakat zulässig.

c) Informationsstand:

Wenn Sie einen Informationsstand auf dem Markt aufstellen möchten, bitten wir Sie, den Antrag frühzeitig einzureichen. Besonders zur Landtagswahl ist die Nachfrage hoch und die Flächen begrenzt. Das Wahlamt behält sich im Falle einer "Überbelegung" ein rotierendes Vergabesystem vor. Künftig sind Informationsstände zusätzlich auch dem Vaux-le-Pénil-Platz zulässig.

Bei Interesse oder Fragen zu Plakatierung und Wahlwerbung wenden Sie sich bitte telefonisch unter 07150 305-131 oder per E-Mail unter m.cela@schwieberdingen.de an Frau Cela.

Bekanntgabe des Gemeinderatsbeschlusses über Richtlinien zwecks Plakatierung

Der Gemeinderat der Gemeinde Schwieberdingen hat in seiner öffentlichen Sitzung am 27.02.2008 folgende Richtlinien zum Zwecke der Plakatierung, die zuletzt durch einen Beschluss in öffentlicher Sitzung am 20.11.2024 geändert wurden, erlassen, die mit sofortiger Wirkung in Kraft treten:

I Richtlinien für die Plakatierung anlässlich Veranstaltungen / Messen, Feste oder ähnlicher Veranstaltungen

  1. Sämtliche Plakatierungen müssen schriftlich beantragt werden.
  2. Die Anzahl der genehmigten Plakate wird pro Antrag auf maximal 8 festgesetzt.
  3. Für jedes genehmigte Plakat wird ein Aufkleber ausgegeben, der sichtbar am jeweiligen Plakat angebracht werden muss.
  4. Die Plakate werden maximal 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn bis Veranstaltungsende genehmigt. Nach dem Genehmigungszeitraum sind die Plakate innerhalb von 3 Werktagen durch den Erlaubnisinhaber zu entfernen.
  5. Mehr als 80 Plakate im gesamten Gemeindegebiet (eingeschlossen Hardthof) sind gleichzeitig nicht zulässig.
  6. Das Format der Plakate / Plakatständer darf die Größe DIN A0 nicht überschreiten.
  7. Die Gemeindeverwaltung wird ermächtigt, bei einem berechtigten Interesse des Antragsstellers von den Bestimmungen Nr. 1 bis Nr. 6 abzuweichen.

II Richtlinien für die Plakatierung zum Zwecke der Wahlwerbung und politischer Veranstaltungen

  1. Sämtliche Plakatierungen müssen schriftlich beantragt werden.
  2. Die Anzahl der genehmigten Plakate wird für Schwieberdingen auf 8 Standorte im öffentlichen Verkehrsraum festgesetzt. Für den Hardthof werden zusätzlich nochmals zwei Standorte für jede Partei / jeden Bewerber genehmigt. Als ein Standort gilt auch eine sogenannte „Dreierkombination“ oder ein Doppel-Plakatständer.
  3. Die Plakate werden maximal für 6 Wochen vor dem Wahltermin bzw. der politischen Veranstaltung an genehmigt. Nach dem Genehmigungszeitraum sind die Plakate innerhalb von 3 Werktagen durch den Erlaubnisinhaber zu entfernen.
  4. Das Format der Plakate / Plakatständer im öffentlichen Verkehrsraum darf die Größe DIN A0, das Format der Plakate auf den Wahlplakattafeln der Gemeinde Schwieberdingen die Größe DIN A1, nicht überschreiten.
  5. Um die Wahllokale dürfen im Radius von 20 Metern am Wahltag keine Plakate aufgestellt sein / werden. Auch anderweitige Wahlwerbung darf im Umkreis von 20 Metern um die Wahllokale nicht angebracht werden (geltende Rechtslage).
  6. An den elf Standorten der Wahlplakattafeln der Gemeinde Schwieberdingen gelten folgende Bedingungen:
    Jede Partei darf ein Plakat (max. DIN A1) anbringen. Bereits angebrachte Plakate anderer Parteien oder Gruppierungen dürfen nicht überklebt werden. Es besteht kein Anspruch auf einen Platz auf der Wahlplakattafel. Änderungen bleiben vorbehalten.