Hinweise zur Grundsteuerreform

Ansicht von Schwieberdinger Ortsmitte

Informationen über die geplanten Umsetzungsschritte der Grundsteuerreform, die rechtlichen Verpflichtungen für Sie als Grundstückseigentümer/in und wo Sie weitere Informationen zur Grundsteuerreform erhalten können

I. Allgemeine Informationen zur Grundsteuerreform

Die Grundsteuer für das Jahr 2022 wurde mit einem entsprechenden Grundsteuerbescheid festgesetzt. Dieser wurde auf den derzeit geltenden bundesgesetzlichen Grundlagen erlassen. Diese Regelungen gelten auch für die Berechnung der Grundsteuer in den Jahren 2023 und 2024. Das im November 2020 verabschiedete Landesgrundsteuergesetz (LGrStG) bildet ab dem 1. Januar 2025 die neue rechtliche Grundlage für die Grundsteuer. Die Grundsteuerreform wirkt sich somit erstmals in den Grundsteuerbescheiden für das Jahr 2025 aus.

Wir informieren Sie nachfolgend über die geplanten Umsetzungsschritte der Grundsteuerreform, die rechtlichen Verpflichtungen für Sie als Grundstückseigentümer/in und wo Sie weitere Informationen zur Grundsteuerreform erhalten können.

Pressemitteilung des Finanzamtes zu den Einsprüchen zur Grundsteuer (PDF) (26,7 KB)

II. Steuererklärung - zeitlicher und tatsächlicher Ablauf

Für die zum Stichtag 1. Januar 2022 durchzuführende Hauptfeststellung der Grundsteuerwerte waren Sie als Grundstückseigentümer/in bzw. Erbbauberechtigte/r verpflichtet, bis spätestens 31.01.2023 eine Steuererklärung an die Finanzverwaltung des Landes/Finanzamt abzugeben, nicht an Ihre Gemeindeverwaltung. Dazu hat die Finanzverwaltung bereits augefrufen.
Ergänzend dazu hat die Finanzverwaltung des Landes, unter www.Grundsteuer-BW.de Ausfüllhilfen, Videoclips etc. zu der Erklärungsabgabe bereitgestellt, die laufend aktualisiert werden. Zudem ist unter https://www.youtube.com/watch?v=vBlxBNjveUY ein Erklärvideo eingestellt, das die Eingabeschritte in Mein ELSTER anschaulich erläutert.


In der Steuererklärung müssen Sie u.a. Angaben zu dem am Stichtag 1. Januar 2022 für Ihr Grundstück maßgebenden Bodenrichtwert machen. Diesen hat der für Ihre Gemeinde zuständige Gutachterausschuss festzustellen. Die Bodenrichtwerte können über diesen Link eingesehen werden. Sofern Ihr Bodenrichtwert noch nicht zur Verfügung steht, bitten wir Sie, das Portal zu einem späteren Zeitpunkt erneut aufzurufen.

III. Grundsteuer-Messbescheide, Grundsteuerbescheide, Hebesatz, Höhe der Grundsteuer

Der Steuermessbetrag wird, wie bisher, durch das Finanzamt im Grundsteuer-Messbescheid festgesetzt. Er errechnet sich aus dem in der Hauptfeststellung zum 1. Januar 2022 festgestellten Grundsteuerwert, der mit der Steuermesszahl multipliziert wird. Der Grundsteuer-Messbescheid bildet die Grundlage zur Berechnung der Grundsteuer.

Die tatsächlich zu leistende Grundsteuer ergibt sich aus dem von der jeweiligen Gemeinde ab dem Jahr 2025 zu erlassenden Grundsteuerbescheid.
Entscheidend für die Höhe der Grundsteuer ab 2025 ist neben den bodenwertgeprägten neuen Grundsteuermessbeträgen der in Ihrer Gemeinde im Jahr 2025 anzuwendende Hebesatz. Der neue Hebesatz wird sich vielerorts von dem bisherigen Hebesatz teilweise deutlich unterscheiden.

Die Gemeinde kann den Hebesatz für 2025 erst festsetzen, wenn sie für die auf ihrem Gebiet liegenden Grundstücke die neuen Messbeträge aus den Messbescheiden des Finanzamts kennt.
Diese Datenbasis wird den Gemeinden/Städten voraussichtlich erst im Jahr 2024 vollständig vorliegen.

Vorher lässt sich daher nicht sagen, wie hoch der Hebesatz im Jahr 2025 sein wird, und in der Folge auch nicht, wie hoch die Grundsteuer 2025 für die einzelnen Grundstücke sein wird.

Hinweis: Ab 2025 wird es Belastungsverschiebungen zwischen Grundstücken, Grundstücksarten und Lagen geben. Das heißt: Es wird Grundstücke geben, für die ab dem Jahr 2025 mehr Grundsteuer als bisher zu bezahlen ist, und Grundstücke, für die weniger als bisher zu bezahlen ist. Dies ist nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2018 die zwangsläufige Folge der Reform. Das Bundesverfassungsgericht hat die bisherige Bewertung und damit auch die Verteilung der Grundsteuerlast auf die Grundstücke als verfassungswidrig eingestuft. Der Gesetzgeber musste die Grundsteuer infolgedessen neu regeln.

IV. Weitere Informationen

Nähere Informationen zum Landesgrundsteuergesetz finden Sie unter www.Grundsteuer-BW.de und auf der Internetseite des Ministeriums für Finanzen Baden-Württemberg unter www.fm.baden-wuerttemberg.de/de/haushalt-finanzen/grundsteuer/.

Für Fragen zur neuen Grundsteuer stellt die Finanzverwaltung des Landes einen virtuellen technischen Assistenten (Chatbot) unter www.steuerchatbot.de zur Verfügung. Dieser wird laufend aktualisiert und erweitert.
Beilage Grundsteuerreform 2022 (PDF) (112,9 KB)

Elektronische Abgabe der Steuererklärung

Die Steuererklärung ist grundsätzlich elektronisch abzugeben. Dies kann zum Beispiel über das Portal ELSTER der Finanzämter vorgenommen werden. Ein Erklärvideo zu den einzelnen Eingabeschritten finden Sie unter https://www.youtube.com/watch?v=vBlxBNjveUY.
Nähere Informationen zur ELSTER-Registrierung finden Sie unter www.elster.de/ eportal/registrierung-auswahl. Wir empfehlen Ihnen, sich frühzeitig zu registrieren, da der Anmeldeprozess einige Zeit andauert.