Bürgermeisterwahl 2021

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Da die Amtszeit des Bürgermeisters zum 02.01.2022 endet, ist die Stelle des hauptamtlichen Bürgermeisters bei der Gemeinde Schwieberdingen ausgeschrieben. Der Gemeinderat hat den Termin für die Wahl des Bürgermeisters (m/w/d) auf Sonntag, den 24. Oktober 2021 festgelegt. Eine ggf. erforderliche Neuwahl (sog. zweiter Wahlgang) wird am Sonntag, 07. November 2021 festgesetzt.

Wahlablauf

Die Bürger der baden-württembergischen Gemeinden wählen die Bürgermeister (m/w/d) ihrer Gemeinde in freier, allgemeiner, gleicher, direkter und geheimer Wahl für acht Jahre. Die Wahl findet unabhängig von der Wahl des Gemeinderats statt.
Der Bürgermeister ist Vorsitzender des Gemeinderates und hat als dessen Mitglied dieselben Antrags- und Stimmrechte wie die ehrenamtlichen Gemeinderäte. Als Verwaltungschef regelt er die innere Organisation der Verwaltung und vertritt die Gemeinde nach außen. Er trägt die Verantwortung für eine sachgerechte Aufgabenerledigung der Gemeindeverwaltung und den Vollzug der Beschlüsse des Gemeinderats.

Ergebnisermittlung, Auszählung Wahlgang:

Ergebnis der Wahl des Bürgermeisters (m/w/d) am 24.10.2021

  
Hinweis: Beim Aufruf der Anzeige des Wahlergebnisses werden Sie auf die Seiten unseres technischen Dienstleisters für die Wahldurchführung weitergeleitet.

Wer darf wählen (aktives Wahlrecht)

(Im weiteren Text ist die Quelle/Text von Service BW)

Das aktive Wahlrecht ist das Recht, sich an der Wahl durch Stimmabgabe zu beteiligen. Bei der Wahl Ihres Bürgermeisters sind Sie als Deutsche beziehungsweise Deutscher im Sinne des Grundgesetzes wahlberechtigt,  wenn Sie am Wahltag

  • mindestens 16 Jahre alt sind,
  • seit mindestens drei Monaten Ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde haben,
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und im Wählerverzeichnis der Gemeinde geführt werden.

Sie sind vom Wahlrecht ausgeschlossen, wenn Sie

  • das Wahlrecht infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland verloren haben oder
  • Ihre Angelegenheiten nicht mehr alleine besorgen können und eine Betreuerin oder ein Betreuer für alle Ihre Angelegenheiten (Vollbetreuung) für Sie bestellt wurde.

Als Unionsbürger sind Sie unter den gleichen Voraussetzungen wahlberechtigt. Personen, die keine Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, sind bei der Wahl des Bürgermeisters nicht wahlberechtigt.

Wählerverzeichnis

(Im weiteren Text ist die Quelle/Text von Service BW)
In das Wählerverzeichnis werden alle Personen eingetragen, die am Wahltag wahlberechtigt sind. Das Wählerverzeichnis ermöglicht die Kontrolle, dass nur Wahlberechtigte wählen und jede wahlberechtigte Person nur einmal wählt.
Die Daten für das Wählerverzeichnis stammen aus den Daten der Meldebehörden. Die Wahlberechtigten werden in das Wählerverzeichnis in der Regel von Amts wegen eingetragen. Wenn Sie also mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde angemeldet sind, werden Sie automatisch in das Wählerverzeichnis aufgenommen.
Spätestens drei Wochen vor der Wahl erhalten alle Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, automatisch eine Wahlbenachrichtigung per Post.

Achtung: Sind Sie wahlberechtigt und haben bis drei Wochen vor dem Wahltag keine Wahlbenachrichtigung erhalten, setzen Sie sich bitte umgehend mit unserem Einwohnermeldeamt in Verbindung. Weitere Informationen finden Sie unter: "Wählerverzeichnis (Bürgermeisterwahl) - Eintragung beantragen".
Eine Einsicht in das Wählerverzeichnis ist bei der Gemeindeverwaltung an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten möglich. Spätestens am Tag vor der Wahl, jedoch nicht früher als drei Tage vor der Wahl, wird das Wählerverzeichnis abgeschlossen. Danach wird die Zahl der Wahlberechtigten des Wahlbezirks festgestellt.

Wahlteilnahme bei Umzug

(Im weiteren Text ist die Quelle/Text von Service BW)
Für die Aufnahme in das Wählerverzeichnis von Amts wegen ist ausschlaggebend, ob Sie bei Aufstellung des Wählerverzeichnisses in der Gemeinde gemeldet und ob Sie am Wahltag wahlberechtigt sind.Ziehen Sie während der letzten drei Monate vor der Wahl von außerhalb in die Gemeinde zu oder verlegen Ihren Hauptwohnsitz dorthin, können Sie grundsätzlich nicht an der Bürgermeisterwahl teilnehmen, da Sie die Anforderungen an die Mindestwohndauer nicht erfüllen, es sei denn, Sie gelten als Rückkehrer.

Rückkehrerin oder Rückkehrer sind Sie,

  • wenn Sie Ihr Wahlrecht verloren haben, weil Sie aus der Gemeinde weggezogen sind oder Ihren Hauptwohnsitz verlegt haben,
  • aber vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in die Gemeinde zurückkehren und dort Ihren Hauptwohnsitz erneut begründen.

Als Rückkehrerin oder Rückkehrer können Sie auf Antrag in das Wählerverzeichnis aufgenommen werden. Weitere Informationen finden Sie unter: Wählerverzeichnis (Bürgermeisterwahl) - Eintragung als Rückkehrer beantragen.

Wahlbenachrichtigung

(Im weiteren Text ist die Quelle/Text von Service BW)

Es ist ab dem Erhalt der Wahlbenachrichtigung möglich, Wahlscheine bzw. Briefwahlunterlagen anzufordern. Die Wahlbenachrichtigung wird durch die Deutsche Post AG in der Zeit zwischen dem 22.09.2021 und dem 03.10.2021 zugestellt. Spätestens bis zum 03.10.2021 benachrichtigt die Gemeinde jeden Wahlberechtigten, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist.

Informationen zur Briefwahl - Briefwahl online beantragen

(Im weiteren Text ist die Quelle/Text von Service BW)

Nach Lieferung der Stimmzettel an unser Einwohnermeldeamt, voraussichtlich in KW 40, werden dann die jeweils angeforderten Briefwahlunterlagen versandt. Es wird empfohlen, die Briefwahlunterlagen bereits frühzeitig zu beantragen, da der Versand und die Rücksendung, vor allem bei im Ausland wohnenden Personen, einige Zeit in Anspruch nehmen dürften.

Anträge auf Ausstellung von Briefwahlunterlagen können entweder durch persönliche Abgabe im Einwohnermeldeamt, per Einwurf im Rathausbriefkasten, elektronische Antragstellung oder durch Rücksendung der unterschriebenen Wahlbenachrichtigung in einem ausreichend frankierten Umschlag an das Wahlamt der Gemeinde Schwieberdingen, Schloßhof 1, 71701 Schwieberdingen gestellt werden. Eine telefonische Beantragung ist hingegen nicht möglich.
Auch bei dieser Wahl besteht nach Erhalt der Stimmzettel wieder die Möglichkeit, beim Einwohnermeldeamt bereits vor dem eigentlichen Wahltermin in einer eigens bereitgestellten Wahlkabine zu wählen. Hierzu bedarf es der unterschriebenen Wahlbenachrichtigung oder dem Vorlegen des Personalausweises.

Falls die Briefwahlunterlagen für eine andere Person abgeholt werden, ist dies nur unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht (siehe Rückseite der Wahlbenachrichtigung) möglich.
Briefwahlunterlagen können aber auch elektronisch beantragt werden. Für diese Form der Antragstellung werden die Angaben (Wählernummer) auf der Wahlbenachrichtigung benötigt. Auch kann alternativ mit einem Smartphone der QR-Code auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung gescannt und so direkt das vorausgefüllte Antragsformular geöffnet werden.

Falls die Briefwahlunterlagen beispielsweise an den Urlaubsort nachgesandt werden sollen, ist es erforderlich, die vollständige Adresse zu übermitteln. In jedem Fall wird bei dieser Art der Zustellung eine Kontrollmitteilung an die Adresse des Hauptwohnsitzes versandt.

Der rote Wahlbrief muss bei der Gemeinde Schwieberdingen am Sonntag, den 24.10.2021 bis 18:00 Uhr vorliegen. Da zu diesem Zeitpunkt die Abgabe der Wählerstimme endet, können nachträglich eingehende Stimmabgaben nicht mehr berücksichtigt werden.

Wer darf gewählt werden (passives Wahlrecht)

(Im weiteren Text ist die Quelle/Text von Service BW)
Das passive Wahlrecht bei der Bürgermeisterwahl ist das Recht, für das Amt des Bürgermeisters zu kandidieren. Sie können kandidieren, wenn Sie

  • Deutsche oder Deutscher im Sinne des Grundgesetzes sind oder
  • Unionsbürger sind und in Deutschland wohnen (es muss nicht der Ort sein, für den Sie als Bürgermeister kandidieren) und
  • am Wahltag 25 Jahre, aber noch nicht 68 Jahre alt sind.

Nicht wählbar ist, wer

  • vom aktiven Wahlrecht ausgeschlossen ist oder infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,
  • aus dem Beamtenverhältnis entfernt, wem das Ruhegehalt aberkannt oder gegen wen in einem dem Disziplinarverfahren entsprechenden Verfahren durch die Europäische Union, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine entsprechende Maßnahme verhängt worden ist (dieser Ausschlussgrund gilt für die auf das abgeschlossene Verfahren fünf folgenden Jahre),
  • wegen einer vorsätzlichen Tat durch ein deutsches Gericht oder durch die rechtsprechende Gewalt eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die bei einem Beamten den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hat (dieser Ausschlussgrund gilt für die auf das abgeschlossene Verfahren fünf folgenden Jahre).

Weitere allgemeine Hinweise zur Bürgermeisterwahl bei Service-BW

Wahlhandlung (Stimmabgabe)

(Im weiteren Text ist die Quelle/Text von Service BW)

Wenn Sie wahlberechtigt und im Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten Sie von Ihrer Wohnortgemeinde eine Wahlbenachrichtigung, der Sie die Anschrift und Öffnungszeiten Ihres Wahllokals entnehmen können. Diese Wahlbenachrichtigung sowie Ihren Personalausweis oder Reisepass sollten Sie zum Wahllokal mitbringen.

Für den Fall, dass Sie Ihre Wahlbenachrichtigung verlegt oder verloren haben, können Sie trotzdem an der Wahl teilnehmen. Vergessen Sie dann aber auf keinen Fall, Ihren Personalausweis oder Reisepass zum Wahllokal mitzubringen.
Sollten Sie am Besuch des Wahllokals verhindert sein, können Sie bereits vor dem Wahltag Ihre Stimme per Briefwahl abgeben.
In den Wahllokalen kann am Wahltag von 8 bis 18 Uhr gewählt werden.

Stimmabgabe
Die Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters richten sich nach einer amtlichen, einheitlichen Vorlage. Die Stimmzettel enthalten Namen, Vornamen, Beruf oder Stand und Anschrift der öffentlich bekannt gemachten Bewerber. Dabei werden die Bewerber in der gleichen Reihenfolge wie in der öffentlichen Bekanntmachung aufgeführt. Außerdem enthalten die Stimmzettel eine freie Zeile.
Sie haben nur eine Stimme und wählen damit einen Bewerber. Für die Stimmabgabe müssen Sie ein Kreuz (x) hinter einem der vorgedruckten Namen eintragen. Möglich ist auch eine andere eindeutige Kennzeichnung oder die Eintragung des Namens einer anderen wählbaren Person in die freie Zeile auf dem Stimmzettel. Enthält der Stimmzettel nur einen vorgedruckten Namen, können Sie Ihre Stimme auch abgeben, indem Sie den Stimmzettel ganz ohne Kennzeichnung abgeben. Wenn Sie weder dem (einzigen) Kandidaten noch einer anderen wählbaren Person Ihre Stimme geben möchten, können Sie, beispielsweise durch Streichung der ganzen Seite, den Stimmzettel ungültig machen.

Hinweis: 
Durch das Hinzufügen von beleidigenden Kommentaren oder Vorbehalten wird Ihre Stimmabgabe ungültig. Wenn Sie eine andere Person durch Eintragung in die freie Zeile wählen wollen, müssen Sie diese so eindeutig bezeichnen, dass zweifelsfrei erkennbar ist, welche Person Sie meinen. Ansonsten ist Ihre Stimme ebenfalls ungültig. Bedenken Sie dabei, dass es – auch außerhalb der Gemeinde – noch weitere wählbare Personen mit gleichem Namen geben kann. Bezeichnen Sie deshalb die von Ihnen gewählte Person in der freien Zeile zweifelsfrei durch Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Anschrift und nötigenfalls durch weitere Angaben.

Wahlteilnahme von Menschen mit Behinderungen
Alle festgelegten Wahlräume sind rollstuhlgerecht.
Sollten Sie aufgrund Ihrer körperlichen Beeinträchtigung Ihre Stimme nicht allein abgeben oder nicht lesen können, haben Sie die Möglichkeit, sich bei der Wahl (im Wahllokal oder auch bei der Briefwahl) von einer Person Ihres Vertrauens helfen zu lassen. Im Wahllokal können Sie auch ein Mitglied des Wahlvorstands um Hilfe bitten.

Die Wahlorgane

(beim allgemeinen Textteil ist die Quelle/Text von Service BW)

Die Wahlorgane bei der Bürgermeisterwahl sind:

- der Gemeindewahlausschuss
- ein Wahlvorstand für jeden Wahlbezirk

Die Mitglieder der Wahlorgane, ihre Stellvertreter und die Schriftführer sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit, über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet.
Die Wahlorgane verhandeln und entscheiden in öffentlichen Sitzungen. Zeit, Ort und Gegenstand der Sitzung werden jeweils durch Aushang am oder im Eingang des Sitzungsgebäudes bekannt gegeben.

Gemeindewahlausschuss
Der Gemeindewahlausschuss leitet die Wahl und stellt das Wahlergebnis fest. Er besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzendem und mindestens zwei Beisitzern. Wenn der Bürgermeister selbst Wahlbewerber ist, wählt der Gemeinderat den Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses und eine Stellvertretung aus den Wahlberechtigten und den Gemeindebediensteten. Da dies bei der diesjährigen Bürgermeisterwahl der Fall ist, wurde der Erste Beigeordnete, Herr Manfred Müller, als Vorsitzender gewählt.

Der Gemeinderat wählt die Beisitzer und bestellt für jeden Beisitzer eine Stellvertretung. Beisitzer und Stellvertreter müssen wahlberechtigt sein.
Der Gemeindewahlausschuss ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder seine Stellvertretung und die Hälfte der Beisitzer oder Stellvertreter anwesend sind. Mindestens müssen jedoch zwei Beisitzer oder Stellvertreter zugegen sein.
Der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses bestellt einen Schriftführer.
Der Gemeindewahlausschuss wird für jede Wahl neu gebildet. Dies gilt allerdings nicht für eine "Neuwahl" des Bürgermeisters (also, wenn bei der ersten Wahl keiner der Bewerber mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigen konnte). Die Neuwahl wird von dem Gemeindewahlausschuss der ersten Wahl geleitet.

Der Gemeindewahlausschuss setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:
Vorsitzender: Erster Beigeordneter Herr Manfred Müller
stellv. Vorsitzende: GR Frau Rabus
Beisitzer 1: GR Herr Henke
stellv. Beisitzer 1: GR Herr Schachermeier
Beisitzer 2: GR Herr Rommel
stellv. Beisitzer 2: GR Herr Josenhans
Beisitzer 3: GR Frau Birkhold
stellv. Beisitzer 3: GR Herr Enzensperger
Schriftführerin: Frau Carina Kroll
stellv. Schriftführerin: Frau Carmen Hirsch
 
Wahlvorstand
Der Wahlvorstand leitet und überwacht die Wahlhandlung. Nach Schließung der Wahllokale ermittelt er das Wahlergebnis des Wahlbezirks. Er besteht aus dem Wahlvorsteher als Vorsitzendem, seiner Stellvertretung und mindestens drei weiteren Beisitzern.
Der Wahlleiter beruft aus den Wahlberechtigten und den Gemeindebediensteten die Mitglieder des Wahlvorstands und die erforderlichen Hilfskräfte. Der Wahlvorsteher wiederum bestellt aus den Beisitzern den Schriftführer und dessen Stellvertretung.
In Gemeinden mit mehreren Wahlbezirken bildet der Bürgermeister einen oder mehrere Wahlvorstände für die Briefwahl (Briefwahlvorstand). Dabei sollen mindestens 50 Wahlbriefe auf einen Briefwahlvorstand entfallen. Damit soll verhindert werden, dass bei der Auszählung erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben.
Der Wahlleiter kann aber auch bestimmen, dass kein Briefwahlvorstand gebildet wird und an seiner Stelle ein oder mehrere Wahlvorstände das Briefwahlergebnis zusammen mit dem Wahlergebnis im Wahlbezirk feststellen. Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit, dass die Aufgaben eines Wahl- oder Briefwahlvorstandes von dem Gemeindewahlausschuss wahrgenommen werden.
Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder (darunter jeweils der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder deren Stellvertretung) anwesend sind.

Unsere Wahlbezirke sind wie folgt aufgegliedert:

Übersicht über die Urnenwahlbezirke:

Wahlbezirk Abgrenzung des Wahlbezirks Lage des Wahlraums (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort, Zimmer-Nr.)
II Schwieberdingen-Nord Grundschule am Berg (Neubau), Schulberg 21,
71701 Schwieberdingen
- Rollstuhlgerecht -
III Schwieberdingen-Ost Evangelisches Gemeindehaus, Gartenstraße 8,
71701 Schwieberdingen
- Rollstuhlgerecht -
IV Schwieberdingen-Südwest Hermann-Butzer-Schule, Herrenwiesenweg 31, 71701 Schwieberdingen
- Rollstuhlgerecht -
V Schwieberdingen-Mitte Bibliothek im Bürgerhaus, Bahnhofstraße 14,
71701 Schwieberdingen
- Rollstuhlgerecht -
VI Schwieberdingen-Südost Kindergarten Stettiner Straße, Stettiner Straße 9,
71701 Schwieberdingen
- Rollstuhlgerecht -
VII Schwieberdingen-Süd Kindergarten Hülbeweg, Hülbeweg 4,
71701 Schwieberdingen
- Rollstuhlgerecht -
Wahlbezirk Abgrenzung des Wahlbezirks Lage des Wahlraums (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort, Zimmer-Nr.)
900-01 Briefwahlbezirk 1 Turn- und Festhalle, Herrenwiesenweg 21,
71701 Schwieberdingen
900-02 Briefwahlbezirk 2 Bruckmühle, Vaihinger Straße 23,
71701 Schwieberdingen
900-03 Briefwahlbezirk 3 Bürgerhaus, Bahnhofstraße 14,
71701 Schwieberdingen

Kandidatenvorstellung

Nach § 47 Abs. 2 GemO kann die Gemeinde den (zugelassen) Bewerbern Gelegenheit geben, sich den Bürgern in einer öffentlichen Versammlung vorzustellen. Bereits allein vor dem Hintergrund des Informationsrechtes der Schwieberdinger Bürgerinnen und Bürger wird - wie bereits bei früheren Bürgermeisterwahlen - die Abhaltung einer Bewerbervorstellung empfohlen. Die öffentliche Bewerbervorstellung findet am Donnerstag, den 14.10.2021, 19:00 Uhr, statt. Ort und Zeit der persönlichen Vorstellung werden den Bewerbern dabei rechtzeitig bekannt gegeben. Im Falle einer eventuellen Neuwahl wird wie bei früheren Wahlen von einer zweiten Bewerbervorstellung abgesehen. Es gilt hier jedoch die Pandemielage im Blick zu behalten - ggf. wird pandemiebedingt auf die Bewerbervorstellung verzichtet und eine virtuelle Veranstaltung über das Internet erfolgen.  Gemäß § 11 Abs. 1 KomWG obliegt die Leitung der Gemeindewahlen dem Gemeindewahlausschuss. Der Gemeindewahlausschuss wird in seiner Sitzung am 29.09.2021 über die Einzelheiten der Bewerbervorstellung, wie Festlegung der Redezeit, Erstattung von Reisekosten, Fragen aus dem Publikum, Festlegung der Reihenfolge der Bewerbervorstellung entscheiden.

Auszählung

(Im weiteren Text ist die Quelle/Text von Service BW)

Mit der Auszählung der Stimmen wird unmittelbar nach Beendigung der Wahlzeit um 18 Uhr begonnen. Erst wird das Ergebnis in jedem Wahlbezirk und Briefwahlvorstand in öffentlicher Sitzung ermittelt und festgestellt.

Der Wahlvorstand meldet die Ergebnisse an den Gemeindewahlausschuss. Dieser ermittelt das endgültige Ergebnis für die Gemeinde und stellt es fest. Anschließend gibt der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses das Wahlergebnis mündlich bekannt. Das Wahlergebnis wird durch den Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses über das Amtsblatt der Gemeinde ortsüblich öffentlich bekannt gemacht.

Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchgeführt. Gewählt ist der Bewerber, der mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat.
Entfällt hingegen auf keinen Bewerber mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, findet frühestens am zweiten und spätestens am vierten Sonntag nach der Wahl eine Neuwahl statt. Auf dem Stimmzettel stehen alle Bewerber der ersten Wahl. Voraussetzung ist, dass sie ihre Bewerbung nicht zurückziehen. Es können sich auch noch neue Kandidaten bewerben, eine nochmalige Stellenausschreibung ist aber nicht erforderlich. Bei der Neuwahl entscheidet die höchste Stimmenzahl. Falls Bewerber die gleiche Anzahl an Stimmen auf sich vereinen (Stimmengleichheit), entscheidet das Los.
Der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses benachrichtigt den gewählten Bewerber nach der mündlichen Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Er fordert den gewählten Bewerber auf, innerhalb einer Woche mitzuteilen, ob er die Wahl annimmt.
Nach Abschluss der Bürgermeisterwahl vereidigt und verpflichtet ein vom Gemeinderat gewähltes Mitglied den Bürgermeister in öffentlicher Sitzung im Namen des Gemeinderats.

Weitere Informationen und Links

Unter dem Stichwort "Kommunalwahlen" bietet Ihnen die Landeszentrale für politische Bildung unter anderem anschauliche Informationen zum Thema Kommunalwahlen.
Die Wahlergebnisse der letzten Bürgermeisterwahlen erfahren Sie beim Staatsanzeiger für Baden-Württemberg. Die detaillierten Wahlergebnisse können Sie häufig auf den Internetseiten der einzelnen Gemeinden und Städte nachlesen.

Wählen in der Corona-Pandemie

Hygienekonzept für die Wahllokale
Die Gemeinde Schwieberdingen ist in sechs Wahlbezirke eingeteilt. Ein Wahllokal auf dem Hardthof wird aufgrund der Pandemie für diese Wahl nicht eingerichtet. Es steht jedoch nur ausnahmsweise aufgrund der aktuellen Pandemie nicht zur Verfügung. In jedem Wahllokal werden etwa 200-300 Wählerinnen und Wähler erwartet.
Auf dieser Grundlage hat die Gemeinde Schwieberdingen ein Hygienekonzept entwickelt, um sicherzustellen, dass die Wählerinnen und Wähler ihr Wahlrecht unter Einhaltung der hygienischen Maßgaben im Wahllokal ausüben können und die ehrenamtlichen Wahlhelferinnen und Wahlhelfer geschützt sind. Die aktuell gültige Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg, in der gültigen Fassung, sowie die Hinweise der Landeswahlleitung finden in dem Hygienekonzept Berücksichtigung.
Die Wahllokale wurden unter Beachtung der Vorgaben des Landes- und des Kommunalwahlrechts unter Berücksichtigung von Gesichtspunkten des Infektionsschutzes auf ihre Eignung hin überprüft.
Für die Mitglieder des Wahlvorstands und die Hilfspersonen ist in dem Hygienekonzept u.a. vorgesehen, dass sie bei ihrer Arbeit im Wahlvorstand verpflichtet sind, eine Mund-Nasen-Bedeckung (medizinische Maske oder FFP2-Maske) zu tragen. Auch wird vor der Wahl die Möglichkeit einer Schnelltestung bereitgestellt. Das Hygienekonzept ist allen Mitgliedern des Wahlvorstands zugestellt worden. Entsprechend der weiteren Entwicklung der Pandemie wird das Hygienekonzept gegebenenfalls angepasst.
Nachfolgend werden die Vorgaben für die Wählerinnen und Wähler aufgelistet: 
 
Maskenpflicht
In den Wahlgebäuden und Wahlräumen sowie in den Räumen, in denen die Briefwahlvorstände ihre Tätigkeit ausüben (Briefwahlräume), besteht die Verpflichtung, eine medizinische Maske (vorzugsweise zertifiziert nach DIN EN 14683:2019-10) oder ein Atemschutz, welcher die Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, zu tragen.
 
Diese Verpflichtung besteht nicht für
a) Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr (falls sie ihre Eltern beim Wahlvorgang begleiten) und
b) Personen, die durch ärztliche Bescheinigung nachweisen, dass ihnen das Tragen einer Maske aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, oder das Tragen aus sonstigen zwingenden Gründen nicht möglich oder zumutbar ist. 
 
Einhaltung des Mindestabstands von 1,50 Metern
Es muss durchgehend ein Mindestabstand zu anderen Personen von 1,50 Metern eingehalten werden, sofern die Unterschreitung des Mindestabstands nicht aus Gründen der Wahlhandlung erforderlich ist.
 
Händedesinfektion
Vor dem Betreten des Wahlraums muss sich jede Person die Hände desinfizieren.
 
Höchstzahl von Personen im Wahlraum
In den Wahlräumen dürfen sich, außer dem Wahlvorstand, gleichzeitig höchstens so viele Wählerinnen und Wähler zur Stimmabgabe aufhalten, wie Wahlkabinen aufgestellt sind.

Personen, die sich auf Grundlage des Öffentlichkeitsgrundsatzes im Wahlgebäude aufhalten und nicht zur Stimmabgabe, sind verpflichtet folgende Daten anzugeben: Vor- und Zuname, Anschrift, Telefonnummer. Die betroffenen Personen haben sich durch ein geeignetes Ausweisdokument auszuweisen.
Der Wahlvorstand ist zur Erhebung dieser Daten berechtigt. Die gesammelten Daten werden dem Wahlamt im Anschluss an die Wahlhandlung in einem verschlossenen Umschlag übergeben, wo sie für die Dauer eines Monats aufbewahrt werden, bevor sie anschließend vernichtet werden. 
 
Kugelschreiber
In den Wahllokalen sind Kugelschreiber vorhanden, die nach jedem Gebrauch desinfiziert werden. Dennoch bitten wir die Wählerinnen und Wähler für die Wahlhandlung möglichst ihre eigenen, nicht radierfähigen Stifte (Kugelschreiber) mitzubringen.
Bitte befolgen Sie die Regeln und tragen somit zum größtmöglichen Schutz für alle Wahlbeteiligten bei.

Aufstellen von Werbeträgern im öffentlichen Raum

Das Aufstellen von Werbeträgern im öffentlichen Verkehrsraum stellt eine erlaubnispflichtige (und nicht immer erlaubnisfähige) Sondernutzung nach § 16 des Straßengesetzes für Baden‐Württemberg dar.  

Richtlinien für die Plakatierung zum Zwecke der Wahlwerbung und politischer Veranstaltungen

1. Sämtliche Plakatierungen müssen schriftlich beantragt werden.
2. Die Anzahl der genehmigten Plakate wird für Schwieberdingen auf 8 Standorte festgesetzt. Für den Hardthof werden zusätzlich nochmals zwei Standorte für jede Partei / jeden Bewerber genehmigt. Als ein Standort gilt auch eine sogenannte „Dreierkombination“ oder ein Doppel-Plakatständer.
3. Die Plakate werden maximal für 6 Wochen vor dem Wahltermin bzw. der politischen Veranstaltung an genehmigt. Nach dem Genehmigungszeitraum sind die Plakate innerhalb von 3 Werktagen durch den Erlaubnisinhaber zu entfernen.
4. Das Format der Plakate / Plakatständer darf die Größe DIN A0 nicht überschreiten.
5. Um die Wahllokale herum dürfen in einem Radius von 20 Metern am Wahltag keine Plakate aufgestellt sein / werden. Auch anderweitige Wahlwerbung darf im Umkreis von 20 Metern um die Wahllokale nicht angebracht werden (dies entspricht der geltenden Rechtslage).
6. An den elf Standorten der Wahlplakattafeln gelten folgende Bestimmungen:
Jede Partei darf ein Plakat (max. DIN A0) anbringen. Bereits angebrachte Plakate anderer Parteien oder Gruppierungen dürfen nicht überklebt werden. Es besteht kein Anspruch auf einen Platz auf der Wahlplakattafel.Änderungen bleiben vorbehalten.

Folgende Anträge für Werbeträger im öffentlichen Verkehrsraum der Gemeinde Schwieberdingen kommen hierbei in Betracht:

- Antrag für das Aufstellen von Großwerbetafeln für die Zeit vom 11.09.2021 bis 27.10.2021/ggf. bei einer Neuwahl 10.11.2021
- Antrag für das Aufstellen von Werbeträgern bis Größe DIN A 0 (Dreiecks‐, Doppel‐ oder Flachtafeln) für die Zeit vom 11.09.2021 bis 27.10.2021, bei einer Neuwahl 10.11.2021
- Antrag für das Aufstellen von Werbeträgern bis Größe DIN A 0 (Dreiecks‐, Doppel‐ oder Flachtafeln) für Wahlveranstaltungen für den Zeitraum bis 27.10.2021/ggf. bei einer Neuwahl 10.11.2021

Bei Interesse wenden Sie sich bitte an das Ordnungsamt der Gemeinde Schwieberdingen, Telefonnummer 07150/305137 oder EMail an c.kroll@schwieberdingen.de

Kontakt

Gemeinde Schwieberdingen
Carina Kroll
Haupt- und Ordnungsamt
Schloßhof 1
71701 Schwieberdingen
Tel. 07150 305-137

Für den Text des Service-BW-Inhalts wird keine Gewähr auf Vollständigkeit übernommen.